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Wir bieten individuelle 24 Stunden-Pflege und Betreuung

Unter dieser Rubrik finden Sie Informationen zu den unterschiedlichen Pflegestufen und zu den Unterscheidungen zwischen Pflegegeld, Sachleistung und Kombinationsleistung.

Pflegereform: Was ist neu ab 1. Juli 2008? - Ersatzpflege

Die Leistungen der Ersatzpflege werden in dem gleichen Maße angepasst, wie die Leistungen der vollstationären Pflege in der Pflegestufe III von bisher 1.432 Euro ab 1. Juli 2008

Pflegestufe I

(erheblich Pflegebedürftig):
Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Im Tagesdurchschnitt muss der Zeitaufwand hierfür mindestens 90 Minuten betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

Pflegestufe II

(Schwerpflegebedürftig):
Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Im Tagesdurchschnitt muss der Zeitaufwand hierfür mindestens 3 Stunden betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.

Pflegestufe III

(Schwerstpflegebedürftig):
Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Im Tagesdurchschnitt muss der Zeitaufwand hierfür mindestens 5 Stunden betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Härtefallregelung:

Ein Härtefall liegt vor, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Grundpflege auch des nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann oder Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 7 Stunden täglich, davon wenigstens 2 Stunden in der Nacht, erforderlich ist.

Geldleistungen der Pflegekasse

Pflegebedürftige, die ihre Pflege in geeigneter Form selbst sicherstellen (z.B. durch Angehörige oder Nachbarn, Freunde), können sich alternativ zur Pflegesachleistung für die monatliche Zahlung eines Pflegegeldes entscheiden.
Im Rahmen dieser Leistung sieht der Gesetzgeber vor, in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz durch einen Vertragspartner der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen.
Als Beitrag zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege sollen damit durch Beratung und Hilfestellung auf eine Entlastung der Pflegeperson hingewirkt und mögliche Pflegefehler rechtzeitig erkannt werden.
Die Kosten für diese Maßnahme übernimmt die Pflegekasse.

Das Pflegegeld und die Häufigkeit der abzurufenden Pflegeeinsätze sind entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:

Pflegestufe I (bisher 205 Euro) 2008: 215 Euro
2010: 225 Euro
2012: 235 Euro
Pflegestufe II (bisher 410 Euro) 2008: 420 Euro
2010: 430 Euro
2012: 440 Euro
Pflegestufe III (bisher 665 Euro) 2008: 675 Euro
2010: 685 Euro
2012: 700 Euro

Sachleistungen der Pflegekasse

Die Pflegesachleistung erhalten Pflegebedürftige, die im eigenen Haushalt oder im Haushalt, in den sie aufgenommen worden sind, gepflegt werden. Sie wird erbracht von zugelassenen Pflegediensten, die Vertragspartner der Pflegekasse sind und umfasst Hilfestellung in den Bereichen Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftliche Versorgung.
Auf diese Weise wird es vielen Versicherten ermöglicht, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben.
Ein zugelassener Pflegedienst kann den Pflegekasse monatlich maximal folgende Beträge in Rechnung stellen :

Pflegestufe I (bisher 384 Euro) 2008: 420 Euro
2010: 440 Euro
2012: 450 Euro
Pflegestufe II (bisher 921 Euro) 2008: 980 Euro
2010: 1.040 Euro
2012: 1.100 Euro
Pflegestufe III (bisher 1.432 Euro) 2008: 1.470 Euro
2010: 1.510 Euro
2012: 1.550 Euro

Wenn in besonders gelagerten Einzelfällen ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf vorliegt, der das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann der Leistungsanspruch bis auf 1.918,00 EUR monatlich ausgedehnt werden.

Kombinationsleistungen der Pflegekasse

Falls der monatliche Höchstbetrag für die Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft wird, können die Pflegekassen gegebenenfalls ein anteiliges Pflegegeld gewähren.
Voraussetzung hierfür ist, dass außer den Mitarbeiter(inne)n des Pflegedienstes noch eine weitere Pflegeperson vorhanden ist (z.B. eine Angehörige oder ein Nachbar, Freunde ), die den restlichen Hilfebedarf abdeckt.
Beispiel:
Ein Versicherter in Pflegestufe II hat Anspruch auf Pflegesachleistungen im Wert von 921,00 EUR oder auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 410,00 EUR. In einem Monat werden Leistungen eines Pflegedienstes im Wert von 414,45 EUR ( = 45% von 921,00 EUR) beansprucht. Für die selbst sichergestellte Pflege können die Pflegekassen nun ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 225,50 EUR ( = 55% von 410,00 EUR) zur Verfügung stellen.