Wissenswertes

( geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 12,5 bis unter 27)

(erheblich Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 27 bis unter 47,5 ):
Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Im Tagesdurchschnitt muss der Zeitaufwand hierfür mindestens 90 Minuten betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

(Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 47,5 bis unter 70 Punkten):
Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Im Tagesdurchschnitt muss der Zeitaufwand hierfür mindestens 3 Stunden betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.

(Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 70 bis unter 90 Punkten):
Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Im Tagesdurchschnitt muss der Zeitaufwand hierfür mindestens 5 Stunden betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

(Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ab 90):

Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad. Diesen Grad erhalten Menschen die zuvor der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz entsprachen beziehungsweise unter die Definition „Härtefall“ fielen. Mit diesem Begriff werden Menschen bezeichnet, die einen außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand erfordern. In diesem Grad wird seit 2017 hinsichtlich der Pflegeleistungen kein Unterschied zwischen Menschen mit und ohne eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten mehr gemacht.

Pflegebedürftige, die ihre Pflege in geeigneter Form selbst sicherstellen (z.B. durch Angehörige oder Nachbarn, Freunde), können sich alternativ zur Pflegesachleistung für die monatlichen Zahlungen eines Pflegegeldes entscheiden.

Im Rahmen dieser Leistungen sieht der Gesetzgeber vor, in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz durch einen Vertragspartner der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen.

Als Beitrag zur Qualtitätssicherung der häuslichen Pflege sollen damit durch Beratung und Hilfestellung auf einen Entlastung der Pflegeperson hingewirkt und mögliche Pflegefehler rechtzeitig erkannt werden.

Die Kosten für diese Maßnahme übernimmt die Pflegekasse.

Das Pflegegeld und die Häufigkeit der abzurufenden Pflegeeinsätze sind entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt.

Die Pflegesachleistung erhalten Pflegebedürftige, die im eigenen Haushalt oder im Haushalt, in den sie aufgenommen worden sind, gepflegt werden. Sie wird erbracht von zugelassenen Pflegediensten, die Vertragspartner der Pflegekasse sind und umfasst Hilfestellung in den Bereichen Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftliche Versorgung.

Auf diese Weise wird es vielen Versicherten ermöglicht, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben.

Ein zugelassener Pflegedienst kann den Pflegekassen monatlich maximal folgende Beträge in Rechnung stellen:

Pflegegrad 12022:125,- €
Pflegegrad 22022:724,- €
Pflegegrad 32022:1.363,- €
Pflegegrad 42022:1.693,- €
Pflegegrad 52022:2.095,- €

Falls der monatliche Höchstbetrag für die Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft wird, können die Pflegekassen gegebenenfalls ein anteiliges Pflegegeld gewähren.

Voraussetzung hierfür ist, dass außer den Mitarbeiter/Innen des Pflegedienstes noch eine weitere Pflegeperson vorhanden ist (z.B. eine Angehörige oder ein Nachbar, Freunde), die den restlichen Hilfebedarf abdeckt.

Im Zuge der Pflegereform ist am 1.7.2023 das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten. Im Zuge der neuen Grundlage nach §36 SGB XI (Pflegeversicherungsleistung) gelten ab dem 1.1.2024 folgende Pflegesach- und Geldleistungen:

Sachleistungen nach § 45a SGB XI

Pflegegrad 1 (monatlich)2024:0,- €
Pflegegrad 2 (monatlich)2024:761,- €
Pflegegrad 3 (monatlich)2024:1.432,- €
Pflegegrad 4 (monatlich)2024:1.778,- €
Pflegegrad 5 (monatlich)2024:2.200,- €

Geldleistung  nach § 45a SGB XI ( wenn Angehörige ohne einen Pflegedienst selber pflegen )

Pflegegrad 1 (monatlich)2024:0,- €
Pflegegrad 2 (monatlich)2024:332,- €
Pflegegrad 3 (monatlich)2024:573,- €
Pflegegrad 4 (monatlich)2024:765,- €
Pflegegrad 5 (monatlich)2024:947,- €

Entlastungsbetrag

Pflegegrad 1 (monatlich)2024:125,- €
Pflegegrad 2 (monatlich)2024:125,- €
Pflegegrad 3 (monatlich)2024:125,- €
Pflegegrad 4 (monatlich)2024:125,- €
Pflegegrad 5 (monatlich)2024:125,- €

Copyright © by Pflegedienst-Neuried 2024. All Rights Reserved.